Der Erwerb und Besitz eines Softairmarkierers bzw einer Airsoftwaffe, ist ab dem 14. Lebensjahr (bis 0,5 Joule) erlaubt.
Ab dem 18. Lebensjahr bis 7,5 Joule.
Zum Besitz einer Airsoftwaffe sind keine zusätzlichen Berechtigungen oder Genehmigungen vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Natürlich gilt für Personen unter 18 Jahren, welche noch bei ihren Eltern oder Vormündern Leben, dass diese vorher um Erlaubnis gefragt werden müssen. Sollte die Waffe über 7,5 Joule haben, gilt diese als erlaubnispflichtige Schusswaffe im Sinne des Waffengesetz.
Gemäß Anl. 2 Absch. 2 Unterabsch. 2 Nr. 1. ff WaffG sind Erwerb und Besitz von AS-Waffen erlaubnisfrei, d.h. Jedermann, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann sie käuflich frei erwerben und besitzen, da diese Waffen zu der Kategorie der Freien Waffen zuzuordnen sind. Sie sind gem. WaffG mit einem F in einem Fünfeck gekennzeichnet. Dies gilt im Zusammenhang mit AS-Waffen, deren Mündungsenergie über 0,5 J liegen. AS-Waffen niedriger Mündungsenergie können daher gem. WaffG von Jedermann ohne Altersbeschränkung erworben und besessen werden.
Dennoch hat man im Zuge dessen, sich ausschließlich dafür zu Regel genommen AS-Waffen mit einer Mündungsenergie von mehr als 0,08 J bis 0,5 J erst ab 14 Jahren zum Erwerb zugänglich zu machen.
(Quelle:http://www.airsoft-initiative.de/rechtsauffassungen_airsoft.html#3)